ROLEPLAY


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#1 [de] 

Eine ganze Weile läuft Chanchey durch Windermeer und fragt sich, wo zum Jugula er diese Verfassung aufhängen soll. Ein schwarzes Brett oder ein Tafel gibt es ja nicht - zumindest noch nicht. Vielleicht bei der Intendantin? Hmm... da kommt kaum jemand hin.
Die Bar! Da wird doch eh immer gesessen bei den Sitzungen.
Nach einem kurzen Gespräch mit dem Barmann stimmt dieser zu, den Aushang zu erdulden. Also denn:

Stadtordnung von Windermeer


(Alle genannten Bezeichnungen sind der Einfachheit halber in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich sind Frauen und Männer in allen Belangen vollständig gleichberechtigt.)

1. Die Bürgerschaft

1.1 Die Bürgerschaft der Stadt Windermeer besteht aus den Bürgern der in Windermeer gemeldeten Föderations-Gilden und in der Stadt gemeldeten gildenlosen Bürgern. Eine Liste der gemeldeten Gilden und Bürger ist im örtlichen Aushang zu finden.

2. Der Bürgermeister

2.1 Der Bürgermeister wird von der Bürgerschaft Windermeers auf zwei Jahre Jenas gewählt. Die Wahl findet auf einer gesonderten Wahlveranstaltung statt. Verhinderte Homins können per Briefwahl teilnehmen. Kandidieren dürfen nur Mitglieder der Bürgerschaft Windermeers. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Bürgermeister, der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen wird sein Stellvertreter.
2.2 Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen und leitet die Sitzungen. Er soll eng mit dem Kard'al der Stadt zusammenarbeiten. Der Bürgermeister ruft in Übereinstimmung mit seinem Stellvertreter die Stadtämter ins Leben.
2.3 Der Bürgermeister und sein Stellvertreter sind automatisch Mitglieder im Stadtrat.

3. Die Stadtämter

3.1 Die Stadtämter werden vom Bürgermeister und seinem Stellvertreter geschaffen. Es müssen stets mindestens drei Ämter zur Verfügung stehen.
3.2 Die Stadtämter werden öffentlich ausgeschrieben. Bürger der Föderation, Mitglieder von Bürgerschaftsgilden und gebürtige Tryker können per Aushang oder spontan am Wahltag, der vom Bürgermeister festgesetzt wird, für ein spezifisches Amt kandidieren und auch wählen. Es ist einem Bewerber erlaubt, für mehrere Ämter zu kandidieren und auch gewählt zu werden. Ein Stadtamt besteht für zwei Jahre Jenas, danach muss es erneut ausgeschrieben werden.
3.3 Wer ein Stadtamt innehat wird automatisch auch Stadtrat.
3.4 Wenn ein Stadtamt nicht mehr ausgeübt werden kann, übernimmt der stellvertretende Bürgermeister seine Aufgabe.

4. Der Stadtrat

4.1 Der Stadtrat setzt sich aus dem Bürgermeister, seinem Stellvertreter und mindestens drei Stadtamtsträgern zusammen.
4.2 Der Stadtrat berät über die Tagesgeschäfte und stimmt mit einfacher Mehrheit über Anträge ab.
4.3 Anträge können jederzeit von Tryker-Bürgern, Mitgliedern von föderalen Gilden oder gebürtigen Trykern eingebracht werden.
4.4 Der Kard'al der Stadt hat ein Vetorecht für Beschlüsse des Stadtrates.

5. Handlungsunfähigkeit

Sollte der Stadtrat entscheidungsunfähig sein (sei es aus völliger Zerstrittenheit und nach mehreren gescheiterten Vermittlungsversuchen), so übernimmt der Kard'al der Stadt die Tagesgeschäfte.

gez. Gouverneurin Ailan Mac'Kean,
Kard'al zu Windermeer
2. AZ 2572

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