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#1 [de] 

Vasallen des Königreichs, Bewohner der Grünen Anhöhen!

Karan Stevano hat die Verfassung der Stadt Davae als gültig befunden und besiegelt. Die Verfassung tritt zur kommenden Ratssitzung in Kraft. Bewohner der Grünen Anhöhen sind aufgerufen, sich an der Stadtregierung zu beteiligen, sofern sie die Kriterien zur Mitwirkung erfüllen.


Verfassung für die Stadt Davae

1. Aufgaben des Stadtrats
Bein allen Aufgaben handelt es sich um rein lokale Aufgaben. Diese sind u.a.: Organisation kultureller/religiöser Feste, Stärkung der Wirtschaft, Gestaltung Davaes und Förderung der Kultur der Matis. Hinzu kommen auch Aufgaben der lokalen Sicherheit. Erweiterungen der Aufgaben werden bei Bedarf vom Karan angeordnet.

2. Änderungen der Verfassung
Verfassungsänderungen bedürfen des Siegels des Karan. Der Rat hat Änderungen umgehend bekannt zu geben.

3. Sitzungen
Die Stadtverwalter haben bei allen Abstimmungen der Stadtratssitzungen ein generelles Vetorecht. Pro Zyklus wird eine Sitzung einberufen, wobei jede 3. Sitzung die Adelsversammlung in Yrkanis ist. Ratsmitglieder, die nicht adelig sind, sind keine Mitglieder der Adelsversammlung.

Die Ratssitzungen sind in der Regel öffentlich. Ausgeschlossen hiervon sind jedoch Marodeure. Sensible Themen können unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden. Dies legt der Vorsitzende des Rats mit den Stadtverwaltern fest.

Jeder Anwesende darf sich zu Wort melden, wobei der Ratsvorsitzende in Einvernehmen mit den Stadtverwaltern für die Einhaltung der Ordnung sorgt und Gästen das Rederecht entziehen darf. Die Stadtverwalter können Gäste ohne Begründung der laufenden Sitzung verweisen ggf. ihnen auch ein dauerhaftes begründetes Hausverbot erteilen. Ferner kann jedes Ratsmitglied einen Verweis (einfache Mehrheit der Stimmen genügt) oder ein Hausverbot von Gästen beantragen (absolute Mehrheit erforderlich).

4. Ämter und Amtszeit
Das Amt des Stadtverwalters (s.u.) wird vom Karan vergeben und kann jederzeit neu besetzt werden. Die Stadtverwaltung steht dem Rat als nächst höhere Instanz vor.

Die Stadtverwalter können einen Adeligen oder Vasallen zum Ratsvorsitzenden ernennen, sofern dies von den Mitgliedern, die dem Adel angehören oder Vasallen sind, mehrheitlich angenommen wird.

Eine Legislaturperiode dauert 2 Jahre Jenas. Ratsvorsitz und -mitgliedschaft gelten jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Beides verlängert sich um eine weitere, sofern die Kriterien zur Mitwirkung erfüllt bleiben, das Mitglied das Amt nicht niederlegt und keine Einwände gegen eine Fortführung vorliegen. Über die Fortführung der Amtszeit nicht-adeliger Mitglieder, wird am Ende einer Legislaturperiode mehrheitlich abgestimmt.

5. Mitglieder und Stimmrecht
Jeder Homin, der in den Grünen Anhöhen wohnt, kann auf Antrag einen stimmberechtigten Sitz im Rat erhalten. Es gilt folgende Klausel: Ist der Antragsteller kein Vasall und/oder Karavan-Anhänger, so hat er einen Treue-Eid zu schwören (s. Pkt. 6).
Anträge auf Mitgliedschaft sind durch persönliches Vorsprechen vor dem Rat zu stellen.
Durch Befugnis des Karan entscheiden seine Stadtverwalter über Anträge zur Mitwirkung im Rat, wobei anerkannte Adelige automatisch Mitwirkungs- und Stimmrecht genießen.
Nicht zugelassen als Ratsmitglieder sind: Marodeure oder deren Sympathisanten, sowie weitere Feinde des Königreichs und der Karavan. Dazu zählen auch Anhänger Ma-Duks, die sich gegen die Kirche Jenas stellen sowie Anhänger des Elias Tryton.

Gäste der Sitzung sind keine Mitglieder des Stadtrates und somit auch nicht stimmberechtigt.

Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Auf Antrag (einfache Mehrheit der Stimmberechtigten) können Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Ein Verwalter zählt die Wahl aus. Bei Stimmengleichheit, kann sich der Rat zur weiteren Beratung zurückziehen. Die Stadtverwalter dürfen sich bei der folgenden zweiten Abstimmung nicht enthalten. Bleibt die Abstimmung dennoch unentschieden, entscheidet die Stimme der Verwalter.

Die Mitglieder dürfen einen ständigen Vertreter benennen, der bei Abwesenheit die Stimme übernimmt. Der Vertreter muss die gleichen Kriterien erfüllen wie Mitglieder des Rats und mindestens eine Sitzung vor dem Vertretungsfall benannt werden.

Nicht-adelige Mitglieder können auf Antrag anderer Mitglieder ihren Sitz im Stadtrat verlieren. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen. Zwischen der Aufnahme und einem Ausschluss müssen mindestens vier Ratssitzungen liegen. Bei Verstoß gegen den Treue-Eid erfolgt der sofortige Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds muss vom Karan bestätigt werden.

6. Der Treue-Eid
Der Treue-Eid wird abgelegt indem der Antragsteller schwört, die Lehren der Kirche Jenas zu achten und als Staatsreligion zu respektieren, kein Sympathisant der Marodeure zu sein, den Lehren des Elias Tryton zu entsagen, kamistische Aktionen, die sich gegen das Königreich oder gegen die Kirche Jenas richten abzulehnen und sich diesen zu entziehen.

7. Sonstiges
Mitglieder des Rates erhalten einen gesonderten Titel. Dieser gilt auf Lebenszeit, kann jedoch durch Fehlverhalten aberkannt werden, z.B. bei Verstoß gegen den geleisteten Treue-Eid, auch nach der Amtszeit. Über die Aberkennung entscheidet der Karan als oberste Instanz.

Stadtverwalter im Amt: Heroldin Libi Freldo; Intendant Bergio Visti

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Im Auftrag

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Nyenor Aurea Di Avarron
Herenae Auxilium
Filira Matia
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