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#1 [de] 

Mitbürger, Freunde des Reiches, Kinder Jenas,

in letzter Zeit hat es verschiedene Treffen gegeben, in denen verdiente Homins, die gerne die Interessen der einfachen Matis und der Bewohner der Grünen Anhöhen in unserem Königreich vertreten möchten (begleitet vom Ratschlag des Adelsrates und der Heroldin des Königs), eine Verfassung zur Einrichtung eines Magistrats des Reiches erarbeitet haben. Der Karan hat in seiner Weisheit sein Siegel darunter gesetzt. Damit erlangt die Verfassung mit ihrer heutigen Veröffentlichung Gültigkeit:



MAGISTRATSVERFASSUNG

(1) Aufgaben
Der Magistrat unterstützt den König und den Adelsrat bei der inneren Organisation und Verwaltung des Königreiches.
Zu den Aufgabenbereichen des Magistrats gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Binnenwirtschaft, hier insbesondere die Versorgung der Märkte in den Grünen Anhöhen, Kulturelles, hier insbesondere die Durchführung von Festen, und Soziales, hier insbesondere Programme zur Integration von Flüchtlingen. Zudem kann er in außenpolitischen und militärischen Angelegenheiten von König und Adelsrat konsultiert werden.

(2) Zusammensetzung
Der Magistrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder des Magistrats werden per Wahl vorgeschlagen und vom König für die Dauer von zwei Jahren Jenas ernannt.

(3) Versammlungen
Der Magistrat trifft sich mindestens einmal alle zwei Zyklen zu einer öffentlicher Magistratsversammlung. Zudem kann sich der Magistrat zwischen zwei öffentlichen Versammlungen zu nicht-öffentlichen Sitzungen treffen.
Zu Beginn jeder Versammlung wird ein Mitglied zum Versammlungsvorsitzenden gewählt, der diese leitet, das Protokoll führt und zur nächsten Versammlung einlädt.
Mitglieder des Adelsrates genießen bei allen Versammlungen des Magistrats Anwesenheits- und Rederecht.
Die Magistratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ernannten Mitglieder des Magistrats anwesend sind.
Beschlüsse des Magistrats bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Magistratsversammlung.
Der Magistrat ist verpflichtet, über seine Versammlungen per Protokoll zu informieren. Protokolle müssen vor der folgenden öffentlichen Versammlung über einen allgemein zugänglichen Aushang veröffentlicht werden.

(4) Vertretung im Adelsrat
Der Magistrat wählt zu Beginn seiner Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Vertreter, der Sitz und Stimme im Adelsrat hat.
Diese Vertretung endet mit der Mitgliedschaft im Magistrat, spätestens mit Ende der Legislaturperiode des Magistrats.

(5) Initiativrecht
Der Magistrat hat das Recht, dem Adelsrat Initiativen zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Adelsrat muss diese Initiativen binnen eines Zyklus nach schriftlichem Erhalt abschließend entscheiden.
Der Magistrat darf dem Adelsrat ein und dieselbe Initiative binnen einer Legislaturperiode nicht zweimal zur Entscheidung vorlegen.

(6) Vorschlagsrecht zur Ernennung von Botschaftern
Der Magistrat schlägt Botschafter vor, die vom Adelsrat bestätigt und vom König ernannt werden. Die Botschafter sind Sprachrohr des Königreiches und seiner Selbstverwaltung in den anderen Ländern und handeln in deren Auftrag.
Botschafter sind verpflichtet, dem König, dem Adelsrat und dem Magistrat auf deren Wunsch Bericht zu erstatten.
Botschafter können jederzeit ohne Nennung von Gründen vom König oder vom Adelsrat abberufen werden.

(7) Änderungen der Magistratsverfassung
Änderungen dieser Verfassung bedürfen des Siegels des Königs. Vor einer Änderung sollte der König Adelsrat und Magistrat konsultieren.


BESTIMMUNGEN ZUR WAHL DES MAGISTRATS

(1) Jeder Matis-Vasall hat das Recht, einen anderen Matis-Vasallen als Kandidaten für den Magistrat zu nominieren.
Jeder Matis-Vasall darf nur einen Matis-Vasallen nominieren, sofern dieser die Nominierung nicht ablehnt. Ein Nominierter darf, sofern er die Nominierung nicht ablehnt, keinen anderen Matis-Vasallen als Kandidaten nominieren.

(2) Der Adelsrat empfiehlt die Nominierten, sofern keine berechtigten Gründe dagegen sprechen, dem König zur Ernennung zum Mitglied des Magistrats. Einwände gegen einzelne Nominierte müssen öffentlich vorgebracht werden. Sofern der Adelsrat sich entscheidet, einzelne Kandidaten dem König zur Ernennung nicht vorzuschlagen, so muss der Adelsrat diese Entscheidung öffentlich begründen.
Übersteigt die Zahl der Nominierten die Zahl der in der Magistratsverfassung festgelegten Höchstzahl an Mitgliedern, so wählen die Matis-Vasallen, welche der Nominierten der Adelsrat dem König zur Ernennung vorgeschlagen werden, indem sie den Nominierten ihre Zustimmung erteilen oder verweigern. Jeder Vasall hat bei jedem Nominierten eine Stimme, der Adelsrat empfiehlt die Kandidaten mit der höchsten Zustimmung dem König zur Ernennung. Bei gleicher Zustimmung entscheidet der Adel über die Empfehlung.

(3) Der König kann Homins, die keine Staatsangehörigkeit besitzen und die geborene Matis sind, ein Sonderwahlrecht zusprechen und ihnen somit im Rahmen dieser Bestimmungen die aktiven und passiven Wahlrechte eines Matis-Vasallen verleihen. Der Adelsrat schlägt dem König die Homins, denen dieses Sonderwahlrecht verliehen werden soll, vor, und ist für die gewissenhafte Durchführung dazu nötiger Verfahren zuständig.



Yrkanis, den 15. Winderly des 1. Zyklus im Jahre Jenas 2563

unter dem Siegel von Karan Yrkanis:

für den Adelsrat:

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Salazar Caradini
Filira Matia
Royal Historian
Member of the Royal Academy of Yrkanis
First Seraph of the Order of the Argo Navis
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