* geplantes Gesetz gegen Goo-Waffen und Goo-Munition
Nach Anregung durch den Hohen Rat der Tryker haben die Kreise der Zorai beschlossen, für die verdorrenden Lande ein gesetzliches Verbot von Goo-Waffen und ähnlichem zu erlassen. Da das Volk und die Theokratie der Zorai schon seit sehr langem dem Kampf gegen das Goo höchste Priorität einräumen, ist zu erwarten, daß die Regelungen sowie Strafen, die die Zorai für die Handhabung mit Goo für angemessen halten, in den Augen anderer Völker als übermäßig strikt und hart empfunden werden mögen. Daher wollen die Kreise der Zorai für ihr Verantwortungsgebiet zunächst eigenständige Gesetze ausarbeiten, ohne diese anderen Kulturen aufzudrängen.
Geplant ist ein gesetzliches Verbot von Erzeugung, Benutzung, unerlaubtem Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Weitergabe/Handel, Anbieten/Anpreisen sowie Nicht-Meldung der Kenntnis von jeglichen Gegenständen, Gegenstandsteilen, Füllungen oder Komponenten und ähnlichem, die mit Goo gleich welcher Art oder Modifikation gemischt, befüllt oder bearbeitet wurden, insbesonders Waffen und Munitionsarten mit oder aus Goo.
Die Entnahme von goo-verpesteten Materialien oder Substanzen aus Pflanzen, Böden, Pilzen, Tieren kann voraussichtlich nicht direkt verboten werden, weil das einerseits unabsichtlich geschehen kann, aber andererseits sogar nötig sein kann, um Goo im Auftrag der Kami zu zerstören. Allerdings sollte besser kein Handel mit diesen Goo-Formen getrieben werden dürfen und auch die schnellstmögliche Vernichtung empfohlen werden.
Es wird aller Voraussicht nach eine Empfehlung ausgesprochen werden, Funde von Goo-Gegenständen oder ähnlichem unverzüglich offiziellen Stellen der Zorai zur Untersuchung zu übergeben. Der Besitz müßte daher für die Dauer des Transports zu den Bernsteinstädten erlaubt sein; alles zeitlich darüber Hinausgehende sollte aber - beispielsweise für Forscher und Zorai-Gelehrte - ausschließlich mit Ausnahme-Autorisierung zulässig sein.
Die genauen Formulierungen und das empfohlene Strafausmaß für Verletzungen dieser Verbote befinden sich noch in Überlegung und wurden dazu dem in schriftlichen Angelegenheiten erfahrenen Dynastiekreis übergeben.
Nach Anregung durch den Hohen Rat der Tryker haben die Kreise der Zorai beschlossen, für die verdorrenden Lande ein gesetzliches Verbot von Goo-Waffen und ähnlichem zu erlassen. Da das Volk und die Theokratie der Zorai schon seit sehr langem dem Kampf gegen das Goo höchste Priorität einräumen, ist zu erwarten, daß die Regelungen sowie Strafen, die die Zorai für die Handhabung mit Goo für angemessen halten, in den Augen anderer Völker als übermäßig strikt und hart empfunden werden mögen. Daher wollen die Kreise der Zorai für ihr Verantwortungsgebiet zunächst eigenständige Gesetze ausarbeiten, ohne diese anderen Kulturen aufzudrängen.
Geplant ist ein gesetzliches Verbot von Erzeugung, Benutzung, unerlaubtem Besitz, Einfuhr, Ausfuhr, Weitergabe/Handel, Anbieten/Anpreisen sowie Nicht-Meldung der Kenntnis von jeglichen Gegenständen, Gegenstandsteilen, Füllungen oder Komponenten und ähnlichem, die mit Goo gleich welcher Art oder Modifikation gemischt, befüllt oder bearbeitet wurden, insbesonders Waffen und Munitionsarten mit oder aus Goo.
Die Entnahme von goo-verpesteten Materialien oder Substanzen aus Pflanzen, Böden, Pilzen, Tieren kann voraussichtlich nicht direkt verboten werden, weil das einerseits unabsichtlich geschehen kann, aber andererseits sogar nötig sein kann, um Goo im Auftrag der Kami zu zerstören. Allerdings sollte besser kein Handel mit diesen Goo-Formen getrieben werden dürfen und auch die schnellstmögliche Vernichtung empfohlen werden.
Es wird aller Voraussicht nach eine Empfehlung ausgesprochen werden, Funde von Goo-Gegenständen oder ähnlichem unverzüglich offiziellen Stellen der Zorai zur Untersuchung zu übergeben. Der Besitz müßte daher für die Dauer des Transports zu den Bernsteinstädten erlaubt sein; alles zeitlich darüber Hinausgehende sollte aber - beispielsweise für Forscher und Zorai-Gelehrte - ausschließlich mit Ausnahme-Autorisierung zulässig sein.
Die genauen Formulierungen und das empfohlene Strafausmaß für Verletzungen dieser Verbote befinden sich noch in Überlegung und wurden dazu dem in schriftlichen Angelegenheiten erfahrenen Dynastiekreis übergeben.
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