Freihandelsvertrag Teil 2:
Artikel 1 : Gründung der Freihandelszone
1.1 Die Parteien bekräftigen ihre gleichen Rechte, in den neuen Gebieten der Wüste, des Seenlandes, des Waldes und des Dschungels, die fortan eine Freihandelszone werden, zu kaufen und zu verkaufen.
1.2 Händler respektieren die Gesetze des jeweiligen Landes.
1.3 Die Parteien stellen sicher, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Handelswege für einfache und sichere Reisen zu sichern und zu unterhalten.
Artikel 2 : Die Festsetzung der Preise
2.1 Ein Handelspool wird auf jedem Kontinent eingeführt, über den alle Homins ihre Handwerksprodukte und Waren anbieten können.
2.2 Ein Mindestpreis wird für alle Gegenstände eingerichtet, die in diesem Pool angeboten werden.
2.3 Ein gemeinsamer Einzelhandelspreis wird innerhalb jedes Pools eingerichtet werden, um ein gerechteres System des Handels zu gewährleisten.
Artikel 3 : Regeln über Herkunft und Art der Waren
3.1 Kein Unterzeichner darf den Handel von Produkten dulden, die sich zerstörerisch auf einen anderen Staat oder die Umwelt auswirken.
3.2 Goo-basierte Produkte sind strikt verboten, und jeder Staat muss alle Anstrengungen unternehmen, um deren Transport und den Handel damit zu unterbinden.
3.3 Jeder hergestellte Artikel trägt den Namen der Herstellers oder die Marke seines Herkunftsstaates.
Artikel 4 : Zölle und Abgaben
4.1 Kein Unterzeichnerstaat der FTA wird einseitig Steuern erhöhen oder erlassen, oder irgendwelche Zölle auf Waren erheben, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet gelangen.
4.2 Kein Unterzeichnerstaat der FTA darf exklusive Handelsrechte gegenüber einem anderen Mitglied einräumen oder die Rechte eines anderen Mitglieds beeinträchtigen.
4.3 Jeder Mitgliedstaat hat Hindernisse und Schlagbäume zu beseitigen, um den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Homins zu erleichtern.
4.4 Jeder Mitgliedstaat hat den Transit von Waren zollfrei zu gewähren.
Artikel 5: Die Kommission
Eine Freihandelskommission wird eingerichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung des FTA zu beaufsichtigen. Diese Kommission wird durch zwei Mitglieder jedes Volkes aus den folgenden Berufsgruppen geleitet. Die Fuhrleute (Carriers) ( Zoraï ), Pioniere (Trail Blazers) ( Fyros ), Freie Händler (Free Merchants) ( Matis ), Hausierer (Hawker) ( Tryker ): der Vorsitz wechselt jeden Atyszyklus am ersten Tag des Winderly. Den ersten Vorsitz stellen die Zoraï.
Die Kommission soll:
5.1 die Überwachung und Umsetzung dieser Vereinbarung leiten.
5.2 deren weitere Ausarbeitung beaufsichtigen.
5.3 versuchen, einzelne Streitigkeiten und Forderungen in den Handelsbeziehungen zu schlichten.
5.4 mindestens einmal im Jahr zusammenkommen und mindestens einmal im Monat Korrespondenz austauschen, um die Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen.
5.5 Im Falle einer Verletzung der Vereinbarung Geldbußen gegen Homins verhängen.
http://app.ryzom.com//index.php?display_news=yes&src=rp&i d=0&lang=de
Artikel 1 : Gründung der Freihandelszone
1.1 Die Parteien bekräftigen ihre gleichen Rechte, in den neuen Gebieten der Wüste, des Seenlandes, des Waldes und des Dschungels, die fortan eine Freihandelszone werden, zu kaufen und zu verkaufen.
1.2 Händler respektieren die Gesetze des jeweiligen Landes.
1.3 Die Parteien stellen sicher, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Handelswege für einfache und sichere Reisen zu sichern und zu unterhalten.
Artikel 2 : Die Festsetzung der Preise
2.1 Ein Handelspool wird auf jedem Kontinent eingeführt, über den alle Homins ihre Handwerksprodukte und Waren anbieten können.
2.2 Ein Mindestpreis wird für alle Gegenstände eingerichtet, die in diesem Pool angeboten werden.
2.3 Ein gemeinsamer Einzelhandelspreis wird innerhalb jedes Pools eingerichtet werden, um ein gerechteres System des Handels zu gewährleisten.
Artikel 3 : Regeln über Herkunft und Art der Waren
3.1 Kein Unterzeichner darf den Handel von Produkten dulden, die sich zerstörerisch auf einen anderen Staat oder die Umwelt auswirken.
3.2 Goo-basierte Produkte sind strikt verboten, und jeder Staat muss alle Anstrengungen unternehmen, um deren Transport und den Handel damit zu unterbinden.
3.3 Jeder hergestellte Artikel trägt den Namen der Herstellers oder die Marke seines Herkunftsstaates.
Artikel 4 : Zölle und Abgaben
4.1 Kein Unterzeichnerstaat der FTA wird einseitig Steuern erhöhen oder erlassen, oder irgendwelche Zölle auf Waren erheben, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet gelangen.
4.2 Kein Unterzeichnerstaat der FTA darf exklusive Handelsrechte gegenüber einem anderen Mitglied einräumen oder die Rechte eines anderen Mitglieds beeinträchtigen.
4.3 Jeder Mitgliedstaat hat Hindernisse und Schlagbäume zu beseitigen, um den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Homins zu erleichtern.
4.4 Jeder Mitgliedstaat hat den Transit von Waren zollfrei zu gewähren.
Artikel 5: Die Kommission
Eine Freihandelskommission wird eingerichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung des FTA zu beaufsichtigen. Diese Kommission wird durch zwei Mitglieder jedes Volkes aus den folgenden Berufsgruppen geleitet. Die Fuhrleute (Carriers) ( Zoraï ), Pioniere (Trail Blazers) ( Fyros ), Freie Händler (Free Merchants) ( Matis ), Hausierer (Hawker) ( Tryker ): der Vorsitz wechselt jeden Atyszyklus am ersten Tag des Winderly. Den ersten Vorsitz stellen die Zoraï.
Die Kommission soll:
5.1 die Überwachung und Umsetzung dieser Vereinbarung leiten.
5.2 deren weitere Ausarbeitung beaufsichtigen.
5.3 versuchen, einzelne Streitigkeiten und Forderungen in den Handelsbeziehungen zu schlichten.
5.4 mindestens einmal im Jahr zusammenkommen und mindestens einmal im Monat Korrespondenz austauschen, um die Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen.
5.5 Im Falle einer Verletzung der Vereinbarung Geldbußen gegen Homins verhängen.
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