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SOUVERÄNITÄT

Artikel 1
Der Name des Staates Tryker soll immer "Neu-Trykoth" sein.

Artikel 2
Der Staat "Neu Trykoth" soll ein föderaler Staat sein.

Artikel 3
Das Hoheitsgebiet des Staates "Neu-Trykoth" soll "Aeden Aqueous" heißen.

Artikel 4
Das Staatsemblem soll ein Kreis mit zehn Zweigen sein. Neun davon repräsentieren das Volk, der zehnte Zweig repräsentiert den Gouverneur.

Artikel 5
Die Nationalhymne soll "Licht des Ruhmes" sein.

Artikel 6
Das Motto soll "Ruhm dem Volke" und "Freiheit, Gleichheit, Teilen" sein.

Artikel 7
Alle Tryker sind von Geburt an frei.

DER GOUVERNEUR DER FÖDERATION

Artikel 8
Er ist der Garant für die föderale Struktur der Regierung von "Neu Trykoth" und des Volkes, durch das Volk und für das Volk.

Artikel 9
9.1 Der Gouverneur ist das Oberhaupt des Staates.
9.2 Der Gouverneur hat bei Entscheidungen des Hohen Rates und der Nationalversammlung ein Einspruchsrecht.
9.3 Der Gouverneur ernennt den Vize-Gouverneur.
9.4 Der Gouverneur repräsentiert das Volk der Tryker auf Konferenzen und diplomatischen Treffen mit anderen Völkern oder benennt eine Vertretung.
9.5 Der Gouverneur bestätigt die Wahl der Botschafter um die Interessen des Staates in fremden Ländern zu vertreten. Diese handeln Verträge und Vereinbarungen mit den anderen Völkern aus, welche nach Zustimmung durch die Nationalversammlung vom Gouverneur für gültig erklärt werden.
9.6 Der Gouverneur bestätigt die Wahl der Kard'al.
9.7 Der Gouverneur kann eine Kriegserklärung gegen Gruppen beantragen, die gegen die Interessen des Staates handeln. Die Taliari müssen dieser Erklärung zustimmen.
9.8 Der Gouverneur kontrolliert und bestätigt die Aktionen des Vize-Gouverneurs und den reibungslosen Ablauf der Regierungsgeschäfte der Föderation (auf Ebene der Kard'al und der Botschafter).
9.9 Der Gouverneur kann gegenüber Seenlandgilden Strafen auferlegen, wenn diese Fehltritte begehen.
9.10 Der Gouverneur kann in einem Krisenfall jederzeit den Hohen Rat oder die Nationalversammlung einberufen.

Artikel 10
10.1 Der Gouverneur muss ein gebürtiger Tryker oder eine gebürtige Trykerin sein.
10.2 Nur ein Homin, der seit mindestens 3 Jahren Jenas (12 Zyklen, ca 7,5 RL-Monate) ununterbrochen Tryker-Bürger (Bürger der Föderation von Neu-Trykoth) ist, darf Gouverneur werden (bei einer Wahl zum Gouverneur kandidieren).

Artikel 11
11.1 Jeder gebürtige Tryker darf an der Wahl als Wähler teilnehmen.
11.2 Jeder Nicht-Tryker, der seit 7 Jahren Jenas die Staatsbürgerschaft besitzt, darf an der Wahl als Wähler teilnehmen.
11.3 Jeder Homin der es wünscht an der Wahl als Wähler teilzunehmen, muss eine gewisse Mindesterfahrung besitzten. [Level 100]

Artikel 12
Der Gouverneur übt sein Amt auf Lebenszeit aus, so er es nicht niederlegt oder abgesetzt wird.

Artikel 13
Bevor der Gouverneur sein Amt antreten darf, muss er den Eid der Loyalität gegenüber seinem Heimatland "Neu Trykoth" ablegen und schwören, die Verfassung zu schützen und zu bewahren.

Artikel 14
[14.1] Wenn das Mandat eines Gouverneurs endet (im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Absetzung), wird er durch den Vize-Gouverneur für höchstens ein Jenajahr in all seinen Funktionen vertreten.
[14.2] Neuwahlen müssen binnen eines Jahres Jenas abgehalten werden.

DER VIZE-GOUVERNEUR DER FÖDERATION

Artikel 15
15.1 Der amtierende Gouverneur ernennt den stellvertretenden Gouverneur, welcher im Amt bleibt, bis er durch den Gouverneur abgesetzt wird oder von sich aus zurücktritt.
15.2 Er muss gebürtiger Tryker und Trykerbürger seit mindestens 3 Jenajahren sein.

Artikel 16
16.1 Die Handlungen des stellvertretenden Gouverneurs werden in Belangen der politischen Führung der Nation vom Gouverneur überwacht.
16.2 Sollte eine Handlung des stellvertretenden Gouverneurs von der Nationalversammlung zurückgewiesen werden, kann der Gouverneur ihr dennoch zustimmen und die Entscheidung des stellvertretenden Gouverneurs für gültig erklären.

Artikel 17
17.1 Er garantiert im Todesfall des Gouverneurs die weitere Ausübung der Staatsgeschäfte über höchstens ein Jena-Jahr und organisiert neue Wahlen, für die er sich selbst aufstellen kann.
17.2 Er überwacht die Zuteilung und die Aktionen der Kard'al und der Botschafter.
17.3 Er überwacht die ordnungsgemäßige Abwicklung der Sitzungen des Hohen Rates, der Nationalversammlung und ggf. der Taliari.

DIE TALIARI

Artikel 18
18.1 Bei den Taliari handelt es sich um besonders verdiente Bürger, die ihren Einsatz, Hingabe, Treue und Liebe zur Föderation und dem Volk der Tryker gezeigt haben. Sie wachen über die Stabilität und Einigkeit der Föderation.
18.2 Es kann nur Taliar werden, wer Trykerbürger und Anführer einer Gilde oder eines Stammes mit Trykerbürgerschaft ist. Jeder Taliar kann einen neuen Kandidaten für diesen Titel vorschlagen und die Taliari stimmen intern darüber ab.
18.3 Verliert ein Taliar seine Trykerbürgerschaft, verliert er auch seinen Titel. Eine Wiederaufnahme in den Kreis der Taliari muss von diesen beschlossen werden.
18.4 Die Namen der Taliari im Amt sind am nördlichen Eingang der Stadt angeschlagen.

Artikel 19
19.1 Eine Sitzung der Taliari kann durch jeden Taliar einberufen werden. Es müssen rechtzeitig alle aktuellen Taliar informiert werden.
19.2 Ein Taliar kann eine geheime Abstimmung verlangen. Geheime Abstimmungen der Taliari laufen folgendermaßen ab: Zu Beginn der Sitzung geht ein Tryker durch die Versammlung um drei besondere Materialien an jeden Taliar oder seinen Stellvertreter zu übergeben: Drei farbige Perlen, eine blaue, eine schwarze und eine violette. Jede Farbe hat eine Bedeutung: Die blaue Perle der Seenlande zeigt Zustimmung, die schwarze Perle der Urwurzeln zeigt Enthaltung; die violette Perle des Dschungels schließlich zeigt Ablehnung. Ein blinder Trykerbürger wird damit beauftragt, die Stimmen einzusammeln, und sichert somit die Anonymität der Stimmabgabe. Im Falle eines Gleichstands wird der blinde Tryker gebeten, per Zufall eine der beiden Perlen zu wählen, eine blaue oder eine violette, die dann als eine weitere Stimme zählt. Das Auszählen wird durch den amtierenden Ersten Taliar durchgeführt.

Artikel 20
20.1 Die Taliari können mit einer 2/3-Mehrheit den Gouverneur absetzen, wobei mindestens 5 Taliari anwesend sein müssen. Die Absetzung bedarf der Zustimmung des Vize-Gouverneurs.
20.2 Der Gouverneur muss die Zustimmung der Taliari haben, um den Krieg gegen Parteien zu erklären, die gegen die Interessen des Staates handeln. Dieser Antrag ist nur zwei Jenajahre lang gültig, danach muss neu abgestimmt werden.
20.3 Die Taliari können gegen die Beschlüsse des Hohen Rates und der Nationalversammlung ein Veto einlegen. Dieses wird mit einer einfachen Mehrheit beschlossen, wobei mindestens 5 Taliari anwesend sein müssen.
20.4 Ein Taliar wird vom Hohen Rat zum Ersten Taliar gewählt. Dieser leitet die Sitzungen des Hohen Rates und der Nationalversammlung und kann beide auch zu Sondersitzungen einberufen.

DER HOHE RAT

Artikel 21
21.1 Der Hohe Rat setzt sich aus maximal zwei Vertretern aller Stämme und Gilden mit Trykerbürgerschaft, sowie zwei von der Nationalversammlung gewählten Vertretern zusammen. Teil des Hohen Rates sind also nicht bestimmte Homins, sondern Gilden. Ausnahme sind die Vertreter der Nationalsversammlung, die personell gewählt sind.
21.2 Die zur jeweiligen Sitzung entsandten Vertreter der Gilden, Stämme und der Nationalversammlung müssen keine besondere Funktion innerhalb der Gilde oder des Stammes haben und müssen auch keine Bürger sein, dürfen jedoch keine Amts- oder Würdenträger einer anderen Nation sein.
21.3 Taliari, die nicht anderweitig (über eine Stammes- oder Gildenangehörigkeit) in den Rat gelangen, sitzen ihm als stimmberechtigte Mitglieder bei.

Artikel 22
22.1 Der Hohe Rat muss mindestens einmal pro Zyklus (ca. 2,5 RL-Wochen) zusammentreten.
22.2 Sitzungen des Hohen Rates sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, die Mitglieder beschließen eine geschlossene Sitzung.
22.3 Die Sitzungen des Hohen Rates werden vom Ersten Taliar geführt, der vom Hohen Rat unter den Taliari für jeweils 5 Sitzungen gewählt wird. Der Erste Taliar eröffnet die Sitzungen, verkündet die Tagesordnungspunkte, erteilt den Ratsmitgliedern das Wort und schließt die Sitzung. Er organisiert auch die Abstimmungen. Die Themen, die nicht am selben Tag angesprochen werden konnten, erhalten bevorzugte Behandlung bei der nächsten Sitzung.
22.4 Beschlüsse des Hohen Rates müssen von der Nationalversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt und vom Gouverneur unterzeichnet werden, um Gültigkeit zu erlangen.
22.5 Der Hohe Rat organisiert den Ablauf seiner eigenen Sitzungen.

Artikel 23
23.1 Die Aufgabe des Hohen Rates ist es, an Projekten zu arbeiten, Gesetzestexte zu entwerfen und sich um die tägliche Verwaltung zu kümmern. Er stellt ein Arbeitsgremium dar, das dem Gouverneur und der Nationalversammlung zuarbeitet.
23.2 Zu den Aufgabenbereichen des Hohen Rates gehören beispielsweise die Verwaltung der Ressourcen, die Verwaltung des Handels: Märkte, Jahrmärkte und Messen, Wasserstraßen, Karawanen usw., die Aktualisierung des Registers der Cryai, allgemein: die Exekutiv-Verwaltung der internen politischen Angelegenheiten Neu-Trykoths.
23.3 Der Hohe Rat hat die Aufsicht über die Kard'al: Der Hohe Rat bereitet die Wahlen vor und suchen die Kard'al (verantwortlich für die Trykerstädte) aus, bevor sie das Resultat der Wahlen der Nationalversammlung zur Zustimmung übersenden. Er ratifiziert oder weisen die Gesetzesvorschläge zurück, die von den Kard'al vorgeschlagen wurden, dann übersendet er die ratifizierten Gesetze der Nationalversammlung zur Absegnung. Er hat das Recht, die Aktionen der Kard'al zu prüfen, ob sie im Sinne der Städte handeln.
23.4 Der Hohe Rat hat die Aufsicht über die Botschafter: Der Hohe Rat sammelt die Kandidaturen für die Botschafter, dann übersendet er sie schlussendlich an die Nationalversammlung. Er ratifiziert oder weist die Verträge zurück, die durch die Botschafter erstellt wurden, dann übersendet er die beschlossenen Gesetze an die Nationalversammlung zur Zustimmung. Er entsendet die Botschafter zum Zweck der diplomatischen oder wirtschaftlichen Verhandlungen mit anderen Völkern.
23.5 Der Hohe Rat ist dafür verantwortlich, im Kriegsfalle alle Cryai (Mitglieder von Seenlandgilden) und Ancryai (Bürger ohne Gilde), die ein Mindestniveau an Training haben, auszuheben und unter den alleinigen Befehl des Gouverneurs zu stellen. Der Hohe Rat kann entscheiden, einen oder mehrere Cryai zu verurteilen im Falle völliger oder erheblicher Abwesenheit eines Teils der Mitglieder des Crya; der Rat entscheidet über die Bestrafung, die der Gouverneur bestätigt.
23.6 Der Hohe Rat entscheidet im Kriegsfalle ebenso über die Erhebung und Höhe einer außerordentlichen Steuer.

DIE NATIONALVERSAMMLUNG

Artikel 24
24.1 Die Nationalversammlung repräsentiert das Volk der Tryker und die Bürger der Föderation von Neu-Trykoth
24.2 Teil der Nationalversammlung sind alle gebürtigen Tryker, unabhängig von ihrer Nationalität oder ihres Glaubens, sowie alle Bürger der Föderation von Neu-Trykoth, unabhängig von ihrer Rasse oder ihres Glaubens.
24.3 Kein Mitglied der Nationalversammlung darf wegen seiner Meinung von ihr ausgeschlossen werden.

Artikel 25
25.1 Die Nationalversammlung muss mindestens jeden 2. Zyklus (ca. alle 5 Wochen) zusammentreten. Die Versammlungstermine müssen öffentlich gut sichtbar mindestens eine Jahreszeit vorher in Fairhaven ausgehängt werden. Die Nationalversammlung gilt ab 7 Trykern als beschlussfähig.
25.2 Die Nationalversammlung wird vom Ersten Taliar geleitet. Er gibt die Tagesordnungspunkte vor, moderiert die Sitzung und organisiert die Abstimmung. Die Sitzungen finden auf der Bühne in "Lorias Aufstieg" in Fairhaven statt.
25.3 Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Die Mitglieder der Nationalversammlung stellen sich entsprechend ihrer Stimme (Ja oder Nein oder nach verschiedenen Vorschlägen) auf verschiedene Seiten des Platzes. Mitglieder, die sich enthalten, bleiben sitzen.

Artikel 26
26.1 Die Nationalversammlung stimmt über die vom Hohen Rat ausgearbeiteten Anträge und Verordnungen ab. Die angenommenen Beschlüsse müssen vom Gouverneur der Föderation unterzeichnet werden, bevor sie ihre Gültigkeit erlangen. Die Taliari können mit einer einfachen Mehrheit ein Veto gegen die Beschlüsse der Nationalversammlung einlegen.
26.2 Die Nationalversammlung wählt bei jeder zweiten Sitzung (also einmal im Jahr Jenas - 2,5 RL-Monate) zwei Vertreter aus ihrer Mitte für den Hohen Rat. Diese brauchen keine Bürger zu sein, dürfen aber keine Würdenträger einer anderen Nation oder Teil einer Trykergilde sein, denn diese haben bereits ein Mitspracherecht im Hohen Rat. Ziel ist es, den heimatverbundenen, aber im Exil lebenden Trykern zu ermöglichen, die Geschicke ihrer Heimat mitzugestalten.
26.3 Mitglieder der Nationalversammlung können jederzeit als Sonderbeauftragte zu einem bestimmten zu behandelnden Thema vom Hohen Rat, dem Gouverneur oder den Taliari ernannt werden.
26.4 Der Nationalversammlung steht es frei, Initiative zu ergreifen und durch Abstimmung dem Hohen Rat einen Arbeitsauftrag zu erteilen.
26.5 Die Nationalversammlung stimmt auch über die Vorschläge des Hohen Rates zur Besetzung der Botschafter und der Kard'al ab.

DIE KARD'AL

Artikel 27
27.1 Die Kard'al (ein Trykerwort, das Wächter oder Beschützer bezeichnet) haben die Aufgabe eines Verwalters für die Städte von Neu-Trykoth. Es gibt immer vier von ihnen, jeder von ihnen verantwortlich für eine Stadt.
27.2 Die Kandidaten für die Kard'al werden vom Hohen Rat ausgewählt. Bei diesen muss es sich um Tryker-Bürger handeln, die auch bereits Würdenträger in der Föderation sein dürfen. Die Kandidaten müssen von der Nationalversammlung bestätigt und gewählt werden.
27.3 Jeder Kard'al fertigt eine Liste an, in der er jene Städte der Reihe nach auflistet, die er zugeteilt haben möchte. Der Hohe Rat entscheidet über die Zuteilungen mit Zustimmung der Nationalversammlung.
27.4 Ab der Ernennung eines Kard'als und für die Dauer zweier Jena-Jahre (5 Monate RL), ist er (ggf. mit Unterstützung durch seine Gilde) für die Verwaltung und die Sicherheit der Stadt verantwortlich. Die Mandate können verlängert werden.
27.5 Die Kard'al können dem Hohen Rat ein Gesetz vorschlagen, das ihre Stadt betrifft, unter der Bedingung, dass dieses Gesetz unter mindestens drei von ihnen Zustimmung findet. In diesem Fall können sie eine Sitzung des Hohen Rates einberufen und können dort ihren Gesetzesvorschlag präsentieren.
27.6 Sie garantieren die Sicherheit in ihrer Stadt mit Hilfe ihrer jeweiligen Gilde.
27.7 Es ist ihre Pflicht für die Dynamik ihrer Stadt zu arbeiten durch verschiedene Ereignisse, Handel, Jahrmärkte, Wettbewerbe etc ...
27.8 Sie können für die Gerichtsbarkeit sorgen in ihren Städten, aber machen Meldung an den Hohen Rat für schwerwiegendere oder generellere (die gesamte Föderation betreffende) Fälle.
27.9 Sie können vom Hohen Rat, der Nationalversammlung, dem Vize-Gouverneur oder dem Gouverneur abgesetzt werden im Falle des Machtmissbrauchs.

Die Botschafter

Artikel 28
28.1 Sie sind immer drei an der Zahl.
28.2 Sie werden durch den Hohen Rat gewählt unter in Tryker eingebürgerten Kandidaten. Die Wahl wird durch die Nationalversammlung besätigt. Ihr Mandat dauert zwei Jenajahre an (5 RL-Monate) und ihr Mandat kann verlängert werden. Die Mitglieder des Hohen Rates oder die Taliari können sich selbst nominieren, Ämterkumulation ist erlaubt.
28.3 Sie sind damit beauftragt, (diplomatische, wirtschaftliche oder Handels-) Beziehungen mit anderen Völkern (offiziellen politischen Organisationen, Stämmen, Gilden) aufzubauen. Sie repräsentieren die Interessen des Staates in fremden Ländern und handeln Verträge mit anderen Völkern aus.
28.4 Sie werden größtenteils vom Gouverneur, vom Vize-Gouverneur oder dem Hohen Rat auf Gesandtschaft geschickt, aber können auch Eigeninitiative entwickeln (beispielsweise eine diplomatische Konferenz einberufen ohne dies durch den Rat oder den Gouverneur bestätigen zu lassen). Allerdings müssen alle Vereinbarungen oder Verträge durch den Hohen Rat und danach durch die Nationalversammlung und den Gouverneur oder den Vize-Gouverneur ratifiziert werden.
28.5 Jeder Botschafter kann vom Gouverneur abgesetzt werden, wenn dieser seine Arbeit nicht zu zufriedenstellend macht.

DIE TALAI LOCHI

Artikel 29
29.1 "Talai Lochi" bezeichnet in der Sprache der Tryker "Brüder der Seen". So nennt man auch das Volk der Tryker in seinen Versammlungen. Nur die Trykerbürger sind Teil des Talai Lochi.
29.2 Sie unterliegen der Rechtsprechung der Föderation, jene der Versammlung der Taliari (Niedere Rechtsprechung) oder des Gouverneurs (Hohe Rechtsprechung) und können von ihnen verlangen, dass das Recht umgesetzt wird.
29.3 Nur ein Trykerbürger oder eine Trykerbürgerin kann Taliar werden, Teil des Hohen Rates sein (außer als Kandidat der Nationalversammlung), Botschafter oder Kard'al der Föderation werden, zum Vize-Gouverneur ernannt werden oder zum Gouverneur gewählt werden.

DIE CRYAI

Artikel 30
Das sind die Gilden mit Seenlandbürgerschaft und verschiedene eingebürgerte Stämme der Seenlande.

DIE ANCRYAI

Artikel 31
Das sind die normalen Trykerbürger, die keiner Gilde, Clan oder Stamm angehören.

DIE STAATENLOSEN DER SEENLANDE

Artikel 32
Das sind jene Homins, die keinem Volk angehören, in Aeden Aqueous leben und der Regierung rechtsgültig Folgschaft geschworen haben. Sie sind nicht Teil des Talai Lochi (des Volkes der Tryker), aber sie müssen, im Seenland lebend, die Gesetze achten. Die Regierung kann sie nicht im Falle eines Krieges einziehen. Die Staatenlosen können im Gegenzug aber weder wählen, noch Teil der Regierung sein, es sei denn, sie sind gebürtige Tryker und wirken politisch über die Nationalversammlung mit.

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